Überhöhte Telefonrechnung für mobilen Internetzugang im Ausland

Kürzlich erhielt ein Mandant eine Rechnung seines Mobilfunkanbieters von fast 2.700 EUR. Der Mandant war in Mittelamerika gewesen und dort über sein Mobiltelefon ins Internet gegangen. Das hatte er auch schon bei vorigen Auslandsreisen gemacht, ohne dafür so horrende Rechnungen zu bekommen. Denn er hatte bei dem Mobilfunkanbieter die „Nutzungskontrolle Data Roaming“ aktiviert – also eine Sperre vereinbart, die die Datensitzung jeweils unterbrach, wenn für den Monat ein bestimmtes Nutzungsentgelt erreicht war (im hiesigen Fall 50,00 EUR).

 

Darauf hatte unser Mandant auch in diesem Fall vertraut. Eine solche Nachfrage war aber nicht erfolgt. Denn laut Mobilfunkanbieter war jene Sperre schon drei Jahre vorher deaktiviert worden, allerdings ohne dass der Mandant das beauftragt hätte oder darüber informiert worden wäre. Der Mandant weigerte sich daher, den Betrag für die Internetnutzung in Mittelamerika zu zahlen. Auf seine Beschwerde hin bot das Mobilfunkunternehmen an, auf etwa ein Drittel der Forderungen zu verzichten. Das wollte der Mandant aber nicht akzeptieren.

 

Nachdem der Mandant die beanstandete Rechnung nicht beglichen hatte, mahnte ihn sein Mobilfunkanbieter und drohte ihm mit der kostenpflichtigen Sperre seines Netzzugangs nach § 45k Telekommunikationsgesetz (TKG). Wenig später erhielt er dann die Kündigung seines Vertrages.

 

Dieser Kündigung haben wir widersprochen und den Mobilfunkanbieter aufgefordert, die angedrohte Sperrung des Netzzugangs zu unterlassen. Außerdem haben wir Schadensersatzforderungen angekündigt für den Fall, dass gesetzliche Vorschriften missachtet würden.

 

Denn da es sich bei der Kündigung de facto um eine Anschlusssperre handelte, war hier § 45k TKG zu beachten. Danach darf ein Telekommunikationsanschluss nur gesperrt werden, wenn der Nutzer mit Zah­lungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 EUR im Verzug ist und die Sperre min­destens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht worden ist (§ 45k Abs. 2 S. 1 TKG). Bei der Berechnung der 75,00 EUR bleiben jedoch gem. § 45k Abs. 2 S. 2 TKG nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht.

 

Das hatte der Mandant hier aber getan. Einen Nachweis dafür, dass die oben erwähnte Sperre von dem Mandanten deaktiviert worden war, hatte der Mobilfunkanbieter nämlich trotz unserer Aufforderung nicht erbracht.

 

Der Mobilfunkanbieter hat dann nachgegeben und auf die Geltendmachung des beanstandeten Rechnungsbetrages verzichtet. Auch unsere Anwaltsgebühren hat er in voller Höhe übernommen.