Abmahnung wegen Garantieangabe bei eBay
Ein Mandanten wurde von einem Konkurrenten abgemahnt, weil er bei einer Anzeige seines eBay-Webshops folgende Angabe gemacht hatte:
„2 Jahre Herstellergarantie beim Hersteller“
Die Gegenseite rügte, dass der Mandant mit einer Garantie werbe, „ohne dabei Angaben zum Inhalt der Garantie zu machen, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen und ohne in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass durch die Einräumung der Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt bleiben“. Die Abmahnung war leider berechtigt.
Denn hier lag ein sog. Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB vor, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Gemäß § 477 Abs. 1 BGB muss die Garantie dann den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müssen der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.
Zwar hat der BGH entschieden, dass eine auf einen Produktabsatz gerichtete Werbung mit einer Garantie ohne die vorgenannten Informationen zulässig sei. Denn die in § 477 Abs. 1 BGB festgelegten Informationspflichten gelten nur für Willenserklärungen, „die zum Abschluss eines Kaufvertrags (…) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen“, aber nicht für Werbung, „die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen“ (BGH, Urteil vom 14.4.2011 - I ZR 133/09 - Rz. 26).
Eine solche sog. invitatio ad offerendum, bei der der potentielle Kunde zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird, liegt aber dann nicht vor, wenn ein Händler auf seiner Webseite oder über ein Online-Portal wie eBay direkt den Abschluss eines Kaufvertrages anbietet. Sondern dort würde eine Bestellung des Kunden direkt zum Vertragsschluss führen. Somit hat der Unternehmer dann bei einer Werbung mit einer Garantie die Informationspflichten aus § 477 Abs. 1 BGB zu beachten. Es kommt also auf die Details an.
Da § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Schutz der Verbraucher dient und damit eine Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer - insbesondere der Verbraucher - das Marktverhalten zu regeln (BGH, a.a.O., Rz. 22), ist ein Verstoß dagegen auch abmahnfähig.
Bei Werbung im Internet mit einer Garantieangabe ist also Vorsicht geboten. Lassen Sie sich daher vorher von einem Rechtsanwalt, der sich damit auskennt, beraten, damit Ihnen eine teure Abmahnung erspart bleibt.