Tauschbörsen-Abmahnungen

Nach wie vor werden jährlich mehrere zehntausend Abmahnungen wegen Tauschbörsenaktivitäten versandt. Auch wenn am 9. Oktober 2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten ist und sich damit die Situation für Verbraucher deutlich verbessert hat, so birgt eine Abmahnung nach wie vor ein erhebliches Risiko in sich.

 

Durch das vorgenannte Gesetz werden zum einen zwar hohe formelle Anforderungen an eine Abmahnung gestellt – so muss z. B. der Rechteinhaber deutlich erkennbar und die Rechtsverletzung genau bezeichnet werden (ein Verstoß gegen diese formellen Anforderungen führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung).

 

Zum anderen darf für das außergerichtliche Tätigwerden des abmahnenden Rechtsanwalts im Rahmen der ersten Abmahnung gegenüber einem Verbraucher nur ein Streitwert von 1.000,00 € in Ansatz gebracht werden, wodurch sich die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung im Vergleich zu früheren Abmahnungen, bei welchen insoweit gerne mal Streitwerte von 10.000,00 € und mehr herangezogen wurden, deutlich verringern.

 

Man muss in diesem Zusammenhang aber wissen, dass diese Regelung, welche den Streitwert „deckelt“, eine Ausnahme vorsieht und zwar für den Fall, dass „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist“. Wann genau das sein soll, wird von der Rechtsprechung in den kommenden Monaten und Jahren wohl noch geklärt werden müssen.

 

Zudem ist beachtlich, dass im Rahmen einer Abmahnung neben den vorgerichtlichen Anwaltskosten auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, welche von dieser „Deckelung“ nicht betroffen sind. Die Höhe dieser Schadenersatzansprüche wird von den Gerichten in Deutschland zum Teil sehr unterschiedlich bewertet, wie die folgende Übersicht zeigt:

 

Musik / Hörbuch:

10,00 - 300,00 € für 1 Musiktitel, 500,00 € für 1 Hörbuch sowie 2.250,00 € für 1 Musikalbum (15 Musiktitel) und 2.500,00 € für 1 Musikalbum (11 Musiktitel)

Film:

100,00 € - 1.000,00 € Schadensersatz für einen Film

Software:

von 200,00 € (1 PC-Programm) über 510,00 € (1 PC-Spiel) bis 5.001,00 € (1 Kfz-Diagnose-Software)

 

Wie man der vorstehenden Übersicht entnehmen kann, kann es z. B. im Falle eines getauschten Musikalbums mit 12 Tonaufnahmen (12 x EUR 300,00 = EUR 3.600,00) trotz der gedeckelten Anwaltskosten nach wie vor sehr teuer werden.

 

In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass sich die Deckelung des Streitwertes nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht. Ignoriert man eine Abmahnung und wird in der Folge der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, greift diese Deckelung gerade nicht und man wird zum Teil mit sehr hohen Streitwerten konfrontiert, wie man der nachfolgenden Übersicht entnehmen kann:

 

Streitwerte bei Musik

von 106,70 €* über 2.500,00 € bis zu 10.000,00 € für 1 Musiktitel; 1.200,00 € - 50.000,00 € für 1 Musikalbum

* 400.000,00 € Streitwert bei 3.749 Musiktiteln, was rund 106,70 € pro Musiktitel entspricht

Streitwerte bei Filmen:

von 1.200,00 € über 10.000,00 € bis zu 100.000,00 € für 1 Film

Streitwerte bei Software:

10.000,00 € - 20.000,00 € für 1 PC-Spiel  ; 15.000,00 € - 30.000,00 € für 1 PC-Programm (Multimedia-Lexikon, 20.000,00 € für 1 PC-Programm (Kfz-Diagnose-Software)

 

Zusammenfassend ist also auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor sehr viel Vorsicht geboten.

 

Ivonne Nickel

Rechtsanwältin