Abmahnung wegen Download erhalten – Was nun?

Zur Zeit mahnt die Kanzlei Sasse & Partner im Auftrag der Firma Senator Film Verleih GmbH Internetnutzer wegen des Vorwurfs ab, den Film „A Most Wanted Man“ unerlaubt heruntergeladen zu haben.

 

Wenn Sie solch eine Abmahnung erhalten haben, geraten Sie nicht in Panik. Allerdings sollten Sie sich beeilen, fachkundigen Rat einzuholen. Denn bei Abmahnungen sind die Fristen meistens recht kurz (oft nur wenige Tage), um zu entscheiden, ob Sie wie gefordert eine Unterlassungserklärung abgeben sollten oder besser nicht. Die Entscheidung darüber hängt natürlich davon ab, ob Sie tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk unerlaubt heruntergeladen haben oder ein solcher illegaler Download über Ihren Internetanschluss erfolgt ist und Sie dafür verantwortlich sind.

 

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nämlich unter Umständen für Urheberrechtsverletzungen, die von Dritten über seinen Internetanschluss begangen werden. So können Eltern für ihre minderjährigen Kinder haften, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt haben. Welche Überwachungspflichten die Eltern bzgl. der Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder treffen und deren Umfang, wird dabei von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Einigkeit scheint nur darüber zu herrschen, dass eine einweisende Belehrung über die „Gefahren“ des Internets gefordert wird. Ob eine Kontrollpflicht bejaht wird, ist dabei auch vom Alter des Kindes und den Umständen des Einzelfalles abhängig. So hat der BGH 2012 in der sog. Morpheus-Entscheidung geurteilt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.  Eine Überwachungspflicht bestehe grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12).

 

Bei volljährigen Familienmitgliedern haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für deren unerlaubtes Verhalten. Erst wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, muss er die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Rechtsverletzungen zu verhindern (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - BearShare).

 

Sofern eine Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß vorliegt, empfiehlt es sich in jedem Fall, die zugeschickte und geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung genau prüfen zu lassen. In vielen Fällen würde man sich dadurch zu mehr verpflichten als man rechtlich muss.

 

Rechtsanwalt Dr. Sven Terlinden