Negative Bewertungen im Internet

Mit der zunehmenden Verbreitung des Internets hat auch die Zahl der Portale mit Bewertungsmöglichkeiten stark zugenommen. Verbrauchern können solche Bewertungen bei jameda, sanego, Weisse Liste, DocInsider.de, anwalt.de, spickmich.de, aber auch bei eBay, Google Maps, yelp etc. eine hilfreiche Orientierung bieten. Für die betroffenen Gewerbetreibenden oder Freiberufler besteht neben der Chance, durch positive Bewertungen neue Kunden / Patienten zu gewinnen, auch das Risiko, schlecht bewertet zu werden. Dabei sind insbesondere unsachliche oder unberechtigte Bewertungen ärgerlich und können unter Umständen den guten Ruf erheblich schädigen.

Grundsätzlich besteht natürlich auch im Internet die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes. Rechtlich relevant sind aber die Fälle, in denen die Grenzen der zulässigen – auch negativen – Meinungsäußerung überschritten sind.

Zur Frage, ob eine Beurteilung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet, lässt sich vereinfacht so viel sagen: Meinungsfreiheit besteht vor allem dann, wenn es sich bei der Äußerung auch tatsächlich um eine Meinung handelt – also wenn die Äußerung ausschließlich eine persönliche Sichtweise oder Einschätzung zum Ausdruck bringt. Darunter fällt wegen des hohen Rangs der Meinungsfreiheit in Deutschland auch polemische und überspitzte Kritik. Die Äußerung unwahrer Tatsachen – selbst im Kontext einer Meinung – ist jedoch nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn Grundrechte Dritter davon betroffen sind.

Unwahre negative Tatsachenbehauptungen verletzen das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Als Adressat einer derartigen Beurteilung müssen Sie diese nicht klaglos hinnehmen. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, dagegen zivilrechtliche Schritte zu unternehmen. Sie können sowohl gegen denjenigen vorgehen, von dem die Äußerung stammt, als auch in bestimmten Fällen gegen den Betreiber der Internetseite oder des Bewertungsportals, in dem die negativen Äußerungen verbreitet werden. Im Falle ehrverletzender Äußerungen oder der Behauptung falscher negativer Tatsachen ist unter Umständen auch eine Strafanzeige gegen den Beurteilenden möglich.

Am einfachsten ist es natürlich, direkt gegen denjenigen vorzugehen, von dem die negativen Bewertungen stammen. Liegt eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts vor, so können Sie die sofortige Löschung der Beurteilung und Unterlassung für die Zukunft verlangen. Darüber hinaus steht Ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser umfasst sowohl den (nachweislich) entgangenen Gewinn als auch die Kosten der Rechtsverfolgung.

Schwieriger sind die (sehr häufigen) Konstellationen, in denen die Zuordnung der Äußerung nicht erfolgen kann, weil keine Klarnamen verwendet wurden. In diesen Fällen müssen Sie sich als Geschädigter an den Betreiber des Internetportals wenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings 2014 erst entschieden, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft gegen die Betreiber derartiger Bewertungsplattformen gibt. In jenem Fall ging es um das Ärztebewertungsportal sanego, das laut BGH trotz persönlichkeitsverletzender Inhalte nicht verpflichtet war, den Namen des betreffenden Nutzers zu nennen. Zur Herausgabe der Nutzerdaten können Sie die Betreiber nur dann zwingen, wenn Sie eine Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede gegen den Beurteilenden stellen. Im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens können die Betreiber durch einen gerichtlichen Beschluss zur Herausgabe der jeweiligen Nutzerdaten verpflichtet werden.

Generell haben Sie bei Tatsachenbehauptungen gegenüber den Betreibern der Bewertungsportale ein Recht zur Gegendarstellung. Das heißt, dass Sie die Betreiber verpflichten können, Ihre Stellungnahme unmittelbar neben die negative Beurteilung zu platzieren. In manchen Fällen können Sie jedoch auch Löschung der negativen Beurteilungen von den Betreibern der Internetseite verlangen. Diese Möglichkeit haben Sie allerdings nur dann, wenn der Betreiber der Internetseite seiner Verpflichtung zur Überprüfung der von ihm verbreiteten Inhalte nicht nachgekommen ist. Der Betreiber ist zwar nicht zu einer permanenten und umfassenden Überprüfung aller Bewertungen verpflichtet. Er muss aber eine Bewertung überprüfen, wenn ihm eine Rechtsverletzung angezeigt wird. Tut er es nicht, so können Sie eine Abmahnung aussprechen oder eine einstweilige Verfügung veranlassen. Zuletzt ist auch eine entsprechende Klage möglich.

Das OLG München hat z.B. die Betreiber der Ärztebewertungsplattform jameda dazu verpflichtet, eine negative Benotung eines Arztes zu löschen, weil keine tatsächliche Grundlage für die Bewertung gegeben war. Es ist also ratsam, sich in solchen Fällen unverzüglich mit den Betreibern der Internetseite in Verbindung zu setzen und eine Überprüfung der negativen Beurteilung zu verlangen.

Wenn Sie als Betroffener gegen unberechtigte negative Beurteilungen vorgehen wollen, um Nachteile für Ihre berufliche Tätigkeit zu vermeiden, stehen wir Ihnen für eine gründliche Prüfung Ihres Falles gerne zur Verfügung.

 

Dr. Sven Terlinden / Julian Henneberg